Die Volksinitiative der DroLeg

"für eine vernünftige Drogenpolitik"

eingereicht am 9. November 1994


I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 32 septies (neu)

Der Konsum von Betäubungsmitteln sowie ihr Anbau, Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.

Art. 32 octies (neu)

1. Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Einfuhr, Herstellung von sowie über den Handel von Betäubungsmitteln.

2. Die Bundesgesetzgebung regelt die Erteilung von genügend Konzessionen unter spezieller Berücksichtigung von Jugendschutz, Werbeverbot sowie Produktinformation. Betäubungsmittel, welche aus nichtmedizinischen Gründen konsumiert werden, unterstehen keiner Rezeptpflicht.

3. Die Gesetzgebung regelt die fiskalische Belastung der Betäubungsmittel, wobei der Reinertrag je zur Hälfte an Bund und Kantone geht. Sie legt fest, welcher Mindestanteil für die Vorbeugung des Betäubungsmittelmissbrauchs, die Erforschung seiner Ursachen und die Linderung seiner Folgen zu verwenden ist.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 23 (neu)

1. Artikel 32 septies tritt mit Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so weit nicht staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Staatsverträge mit solchen Bestimmungen sind sofort zu kündigen.

2. Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 32 octies ist innert drei Jahren zu erlassen. Andernfalls erlässt der Bundesrat die unerlässlichen Bestimmungen. Staatsverträge, die den Ausführungsbestimmungen widersprechen, sind spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens anzupassen oder nötigenfalls zu kündigen.

Rauf


Verzeichnis der Seiten zur Initiative für eine vernünftige Drogenpolitik
Was will die DroLeg (Kurz-Argumentarium)
Was will die DroLeg (Kürzestfassung)
Zur Abschreckung: das Gegenbeispiel (Jugend ohne Drogen), sowie der Gegenvorschlag des Ständerates und einige Bemerkungen zu den Kosten der sog. 4-Säulen-Drogenpolitik im Vergleich zu den anderen Varianten
zur Diskussion: Ist die DroLeg-Initiative extrem?

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[ Letzte Aktualisierung 27.05.97 / hf ]