DroLeg Übersicht Für eine vernünftige Drogenpolitik

 
Entweder
gesetzliche Willkür

 
 
oder eine vernünftige
Drogenpolitik.
 

Welche Verfassungssartikel geändert werden müssten, welche neu hinzu kämen, welche Regelung die «Volksinitiative für eine vernünftige Drogenpolitik» in Bezug auf das Werbeverbot, den Jugendschutz und die Besteuerung vorsieht.

* Zum Initiativtext im Einzelnen

* BV Artikel 32septies

Initiativtext «Volksinitiative für eine vernünftige Drogenpolitik»
Im Bundesblatt veröffentlicht am 18. Mai 1993.
 

Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 121 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff, folgendes Begehren:

I. Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 32septies (neu)

1. Der Konsum von Betäubungsmitteln sowie ihr Anbau, Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.

In diesem Absatz wird die Straffreiheit des Konsums, einschliesslich aller Vorbereitungshandlungen wie Erwerb, Besitz und Anbau zum Eigenbedarf verankert.
Dieses Anliegen ist eigentlich längst überfällig. Verschiedene Fachorganisationen und politische Parteien haben in den vergangenen Jahren diesen Schritt gefordert, so z. B. die FDP, SPS und CVP in ihrem Drogenpapier, die schweizerische Ärztegesellschaft FMH, gewichtige Wirtschaftsführer der Schweiz, die Expertenkommission "Schild" zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes sowie die bundesrätliche Betäubungsmittelkommission und die eidgenössische Kommission für Jugendfragen.

* BV Artikel 32octies

 

Art. 32octies

1. Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Einfuhr, Herstellung von sowie über den Handel mit Betäubungsmitteln.
2. Die Bundesgesetzgebung regelt die Erteilung von genügend Konzessionen unter spezieller Berücksichtigung von Jugendschutz, Werbeverbot und Produktinformation. Betäubungsmittel, welche aus nichtmedizinischen Gründen konsumiert werden, unterstehen keiner Rezeptpflicht.
3. Die Gesetzgebung regelt die fiskalische Belastung der Betäubungsmittel, wobei der Reinertrag je zur Hälfte an Bund und Kantone geht. Sie legt fest, welcher Mindestanteil für die Vorbeugung des Betäubungsmittelmissbrauchs, die Erforschung seiner Ursachen und die Linderung seiner Folgen zu verwenden ist.

Das heutige Modell wird durch ein Legalisierungsmodell ersetzt, bei dem der Staat Anbau, Einfuhr, Herstellung von sowie Handel mit Betäubungsmitteln zu gewerbsmässigen Zwecken regelt. Der Bund vergibt u. a. Lizenzen für die Produktion, setzt die Drogenpreise fest und prüft die für den Vertrieb bestimmten Substanzen auf ihre Qualität und ihren Reinheitsgrad, um Gesundheitsschäden und Todesfälle zu verhindern. Der Bund setzt ebenfalls die nötigen Zusatzbestimmungen wie ein Werbeverbot, Schutzregelungen für Jugendliche, Beilageinformationen über Zusammensetzung, Dosierung, Gefährlichkeit usw. der für den Verkauf zugelassenen Substanzen fest.
Der Bund erhebt auf diese Stoffe eine Steuer (analog zur Alkohol-und Tabaksteuer). Ein Teil der Einnahmen aus dem Drogenverkauf fliesst damit dem Bund und den Kantonen zu und nicht mehr - unversteuert - der Drogenmafia.
Aus diesen Mitteln sollen auch die Ursachenerforschung und die Prävention des Missbrauchs von Betäubungsmitteln finanziert werden. Damit werden finanzielle Mittel für diese von allen Seiten immer wieder zu Recht geforderten Massnahmen aufgestockt. Die heutige Drogenpolitik investiert für die Prävention kaum einen Zehntel von dem was für die Repression ausgegeben wird. Der Ausschluss der Rezeptpflicht wird in einem weiteren Beitrag detailliert erläutert.

* BV Übergangsbestimmungen Artikel 20 (neu)

 

II. Die Übergangsbestimmungen werden wie folgt ergänzt:

Art. 20 (neu)

1. Artikel 32septies tritt mit Annahme durch Volk und Stände in Kraft, soweit nicht staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Staatsverträge mit solchen Bestimmungen sind sofort zu kündigen.
2. Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 32octies ist innert drei Jahren zu erlassen. Andernfalls erlässt der Bundesrat befristet die unerlässlichen Bestimmungen. Staatsverträge, die den Ausführungsbestimmungen widersprechen, sind spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens anzupassen oder nötigenfalls zu kündigen.

Bei einer Annahme der Initiative durch Volk und Stände wird Artikel 32septies sofort in Kraft treten. Der Konsum von "illegalen" Drogen wurde in der Schweiz erst bei der Revision des Betäubungsmittelgesetzes 1975 unter Strafe gestellt. Zur Zeit verpflichtet noch kein Staatsvertrag die Schweiz zur Bestrafung des Konsums für den Eigenbedarf und der Bundesrat hat das "Wiener Übereinkommen" von 1988 noch nicht ratifiziert.
Die Umsetzung der in Artikel 32octies geforderten Einführung einer staatlich kontrollierten Legalisierung ist innert drei Jahren zu erlassen. Dies bedeutet, dass der Bundesrat und das Parlament auf der Basis dieser Verfassungsinitiative innert drei Jahren ein neues Gesetz ausarbeiten müssen. In diesem Gesetz werden die Einzelheiten ausformuliert. Die Volksinitiative stellt lediglich die Rahmenbedingungen für dieses Gesetz dar. Damit überlässt es dem Parlament genügend Spielraum für die konkrete Ausarbeitung der einzelnen Punkte. Wie eine Umsetzung aus Sicht der DroLeg aussehen könnte, zeigt der Beitrag "Legalisierungsmodell".
Staatsverträge, welche dem Ziel der Initiative widersprechen, müssen spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens angepasst oder nötigenfalls gekündigt werden. Dies betrifft namentlich das "Einheitsübereinkommen über die Betäubungsmittel" von 1961.

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[ Letzte Aktualisierung 27.09.98 / hf ]