Plattform Überleben Basel - Bulletin 2/96

retour Inhaltsverzeichnis
Weisung Nr. 50 vom 31.10.1995 vom Ersten Staatsanwalt
Abnahme eines Kostendepots

"Der Abnahme eines Kostendepots bzw. der vorläufigen Beschlagnahme hat in jedem Falle eine formelle Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft zu folgen.
  • Wird die Beschlagnahme aufgehoben, so ist das Geld der berechtigten Person zurückzuerstatten.
  • Für die Sicherung der Geldbusse und Kosten sind nur diejenigen Beträge zu beschlagnahmen, welche den effektiven Kosten oder den Gebühren entsprechen.
  • Gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann beim Ersten Staatsanwalt Einsprache erhoben werden.
  • Die Polizei wird deshalb angewiesen, bei der Widerhandlung gegen das BMG verdächtigten Personen,
    1. alles Geld sicherzustellen, bei dem es sich um mutmasslichen Drogenerlös handelt;
    2. im Sinne einer vorläufigen Beschlagnahme ein Kostendepot von Fr. 80 bis Fr. 150.-- abzunehmen, wenn der Verdacht gemäss lit. a nicht gegeben ist; Allfällige Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    3. im Falle der Sicherstellung gemäss lit. b der kontrollierten Person in- dessen soviel Geld zu belassen, wie diese zur Heimfahrt an ihren Wohnort benötigt, mindestens aber Fr. 30.-

Zurück zum Interview


retour Inhaltsverzeichnis
virus Startseite © 1997 PÜB [ letzte Aktualisierung: 10.5.97 / hf ] PÜB-Startseite