"Der Abnahme eines Kostendepots bzw. der vorläufigen Beschlagnahme hat in jedem Falle
eine formelle Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft zu folgen.
- Wird die Beschlagnahme aufgehoben, so ist das Geld der berechtigten Person zurückzuerstatten.
- Für die Sicherung der Geldbusse und Kosten sind nur diejenigen Beträge zu beschlagnahmen,
welche den effektiven Kosten oder den Gebühren entsprechen.
- Gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann beim Ersten Staatsanwalt Einsprache
erhoben werden.
- Die Polizei wird deshalb angewiesen, bei der Widerhandlung gegen das BMG verdächtigten Personen,
- alles Geld sicherzustellen, bei dem es sich um mutmasslichen Drogenerlös handelt;
- im Sinne einer vorläufigen Beschlagnahme ein Kostendepot von Fr. 80 bis Fr. 150.-- abzunehmen,
wenn der Verdacht gemäss lit. a nicht gegeben ist; Allfällige Mehrbeträge sind
zurückzuerstatten.
- im Falle der Sicherstellung gemäss lit. b der kontrollierten Person in- dessen soviel Geld zu
belassen, wie diese zur Heimfahrt an ihren Wohnort benötigt, mindestens aber Fr. 30.-
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